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Allgemeine
Geschäfts-bedingungen
  » für den Bereich Logistik-, Gerätschaften,
» Lok- und Personalbereich


» für Arbeitnehmerüberlassung lt.
» Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)





Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Bereich Logistik-, Gerätschaften, Lok- und Personalbereich der Nordbayerischen Eisenbahn GmbH nachfolgend Auftragnehmer genannt.

§ 1 Geltungsbereich der AGB
Im Rahmen von Vertragsschlüssen des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber für die Erbringung von Leistungen im Logistik-, Gerätschaften, Lok- und Personalbereich gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Gegenstand der Leistung, Leistungszeit
(1) Der Auftragnehmer übernimmt im Wege des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages, des Geschäftsbesorgungsvertrages die Gestellung von Personal und /oder Geräten bzw. Maschinen. Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung bestimmen sich nach dem vom Auftraggeber fristgerecht angenommenen Angebot. Sofern keine gesonderte Bindefrist im Angebot genannt wurde gilt eine Frist von 2 Wochen ab Angebotsdatum als rechtzeitig.
In Fällen, in denen kein Angebot vorliegt, z. B. Abruf aus Rahmenverträgen, bestimmt sich die Leistung nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
Nebenabreden und Änderungen zum Angebot, zum Vertrag oder Vertragsbestandteilen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Zugrundelegung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Anforderungen und sonstigen Informationen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Der Auftragnehmer entscheidet über die Erbringung von (Teil-) Leistungen durch einen Nachunternehmer.

(3) Für die Leistungszeit ist die Auftragsbestätigung, in Fällen, in denen keine erteilt wurde, das Angebot des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer ist jedoch zur Leistung nicht verpflichtet, bevor nicht der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere dem Auftragnehmer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen vorlegt, Genehmigungen und/ oder Freigaben erwirkt sowie eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Absatz 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 3 Abnahme, Gefahrübergang
Ist für die Lieferung bzw. Leistung eine Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine Abnahme vereinbart so ersetzt eine Güteprüfung, technische Abnahme oder amtliche Abnahme (z.B. durch Eisenbahn-Bundesamt) die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme.

§ 4 Preise, Rechnungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot des Auftragnehmers und wenn ein solches nicht vorliegt, nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und versteht sich, auch wenn dies nicht ausdrücklich angegeben ist, zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

(2) Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit wird der Auftragnehmer Stundenlohnzettel erstellen, deren Erstschrift der Auftragnehmer zum Zeichen der sachlichen Richtigkeit vom Auftraggeber unterzeichnet zurück erhält. Soweit nicht explizit eine anders lautende  Vereinbarung getroffen wurde ist der Auftraggeber dafür zuständig, dass eine tägliche Richtigzeichnung erfolgen kann. Kommt der Auftraggeber der in Satz 2 genannten Verpflichtung nicht nach, so hat dieser dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, auch vor der endgültigen Beendigung des Werk-, Dienstleistungs-, Geschäftsbesorgungs-, bzw. Mietvertrages einzureichen.

(4) Rechnungen werden nur dann als Schlussrechnungen behandelt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

§ 5 Zahlungen
(1) Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen sind nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

(2) Forderungen des Auftragnehmers für von ihm erbrachte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber werden nach Erbringung der Leistung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers oder durch Scheckübersendung. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Auftraggeber ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers bzw. der Eingang des Schecks beim Auftragnehmer maßgeblich.

(3) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung schuldhaft länger als 10 Tage im Rückstand, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat er seine Zahlungen schuldhaft eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so kann der Auftragnehmer für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauszahlungen oder eine ihm genehme Sicherheitsleistung verlangen.
Der Auftragnehmer kann die Ausführung sämtlicher Leistungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber, einstellen.

§ 6 Verzug, Schadensersatz
(1) Wenn dem Auftraggeber aus einer Verzögerung der vertragsgemäßen Leistungen, die infolge eines Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jeden Tag der Verspätung 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Nettowert der Gesamtleistung des Auftragnehmers.

(2) Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden aufgrund von Betriebsausfall und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

§ 7 Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund
Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers das (auch vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

§ 8 Gewährleistung
Für Mängel der Leistung des Auftragnehmers haftet dieser unbeschadet den Ziffern 9 und 10 wie folgt:

(1) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen und Überprüfungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen ist, oder der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel in der Leistung des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder Dritte einzusetzen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(2) Über den Austausch von Mitarbeitern und Gerätschaften, die nicht für den vertragsgemäßen Einsatzzweck geeignet sind, entscheidet allein der Auftragnehmer.

(3) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung oder auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

§ 9 Haftung für Nebenpflichten
Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten sowie für die grob fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten durch Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Haftungsbegrenzung
Eine weitergehende Haftung als in den Ziffern 6, 8 und 9 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
Die dort genannten Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei der Übernahme von Garantien, die gerade bezwecken, den Auftraggeber gegen Schäden solcher Art abzusichern und bei Verletzungen von Körper, Leben oder G
Gesundheit.

§ 11 höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) zurückzuführen sind.

§ 12 Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Daten, die er vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung von Verträgen erhalten hat, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung jeden Vertrages hinaus.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, ausschließlicher Gerichtsstand Aschaffenburg.
Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle des Auftraggebers.

§ 14 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Arbeitnehmerüberlassung lt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

1. Die Nordbayerische Eisenbahn GmbH (Verleiher) überlässt ihre Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher).

Die Erlaubnis wurde erteilt am 28.07.2006, gemäß Art. 1 § 1 AÜG durch die Bundesargentur für Arbeit Regionaldirektion Bayern. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit der NbE GmbH zu vereinbaren.

Sollten die mit Ihnen vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt werden, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Aufwendungen.

Eine sofortige fristlose Kündigung durch die Nordbayerische Eisenbahn GmbH ist möglich.

2. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt NbE GmbH eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, wird die NbE GmbH von dem Auftrag befreit.

3. Alle Mitarbeiter von der NbE GmbH haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

4. Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit wird der Auftragnehmer Stundenlohnzettel erstellen, deren Erstschrift der Auftragnehmer zum Zeichen der sachlichen Richtigkeit vom Auftraggeber unterzeichnet zurück erhält. Soweit nicht explizit eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde ist der Auftraggeber dafür zuständig, dass eine wöchentliche Richtigzeichnung erfolgen kann. Kommt der Auftraggeber der in Satz 4.1 genannten Verpflichtung nicht nach, so hat dieser dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen.

4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, auch vor der endgültigen Beendigung des Werk-, Dienstleistungs-, Geschäftsbesorgungs- bzw. Mietvertrages einzureichen.

4.2 Rechnungen werden nur dann als Schlussrechnung behandelt, wenn sie ausdrücklich als
solche bezeichnet sind.

5. Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind; er jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin oder zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet ist.

5.1 Die NbE GmbH haftet nicht für das Handeln der Leiharbeitnehmer und nicht für leichte
Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, so liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

5.2 Der Entleiher kann gegenüber der NbE GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines
Mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend
machen.

6. Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird uns der Entleiher unverzüglich unterrichten.

7. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Entleiher seine Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns ganz oder teilweise nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt haben

8. Die NbE GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

8.1 Der Entleiher mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen,

8.2 Der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, dass z.B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

9. Der Entleiher verpflichtet sich, die NbE GmbH Mitarbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der NbE GmbH weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch unserer Mitarbeiter in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.

10. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.

11. Die Rechnungsstellung von der NbE GmbH erfolgt aufgrund von Stundenlohnzetteln, die NbE GmbH Mitarbeiter dem Entleiher wöchentlich zur Unterzeichnung vorlegen. Die Rechnungen sind ohne Abzug, 14 Tage nach Erhalt, zu begleichen. Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden.

12. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

13. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

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